OLG Köln: Ausnahmsweise kein Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung

26.03.2012

Ausnahmsweise besteht bei einer Urheberrechtsverletzung kein Schadensersatzanspruch, wenn der Verbreiter in guten Glauben hinsichtlich der Rechtelage gehandelt hat (OLG Köln, Urt. v. 23.09.2011 - Az.: 6 U 66/11).

Im deutschen Urheberrecht gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Auch wenn der Verwender eines Werkes die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat: Stellt sich im nach hinein heraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, macht sich der Nutzer schadensersatzpflichtig. 

Die Kölner Richter hatten nun einen Ausnahmefall zu beurteilen, bei dem sie eine Pflicht zum Schadensersatz trotz Verletzung des Urheberrechts ablehnten.

Der Kläger war Erbe eines russischen Autors, der zu Lebzeiten unter einem Pseudonym geschrieben hatte. Die Beklagte verlegte einige der ins Deutsche übersetzten Werke, nachdem ihr anwaltlicher Berater und ein für sie tätiger Verlag in Zürich diese als gemeinfrei angesehen hatten.

Das war zum damaligen Zeitpunkt auch richtig. Durch den Beitritt der damaligen Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen änderte sich der Status jedoch wieder und der Urheberrechtsschutz indessen lebte wieder auf.  

Es liege insofern eine außergewöhnliche Konstellation vor, als die Beklagte die Werke bei Herausgabe der in ihrem Verlag erschienenen Bücher und Broschüren - und zwar nicht nur nach gründlicher Prüfung, sondern zum damaligen Zeitpunkt auch objektiv zu Recht - als gemeinfrei habe ansehen können.

Nach dem Wiederaufleben der bereits erloschenen Urheberrechte bedürfe ihr Vertrauen in die erlaubnisfreie Nutzung der Werke jedenfalls während des "scheintoten" Stadiums des Schutzes.