Der Begriff "Verlorene Generation" ist für die Bereiche Software und digitale Datenträger ausreichend unterscheidungskräftig und daher als Marke eintragbar <link http: www.online-und-recht.de urteile verlorene-generation-als-marke-fuer-software-und-datentraeger-eintragbar-29-w-pat-27-09-bundespatentgericht--20100204.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 27/09).
Der allgemeinen Bevölkerung sei das Schlagwort zwar bekannt, jedoch nicht mit den gewünschten Warenbereichen. Da eine unmittelbare Assoziation ausscheide, sei die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben und als Marke schützbar.
Ähnlich entschied das BPatG (<link http: www.online-und-recht.de urteile vergessene-generation-fuer-software-datentraeger-und-telekommunikation-als-marke-eintragbar-29-w-pat-28-09-bundespatentgericht--20100204.html _blank external-link-new-window>Beschl. v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 28/09) vor kurzem zum Begriff "Vergessene Generation".