Die Aussage einer Journalistin, die sich in ihrem Blog über ein Gutachten eines Sachverständigen äußert und behauptet, dieses ist von einer wegen Dopings gesperrten Eisschnellläuferin „bezahlt“ worden, ist als zulässige Meinungsäußerung einzustufen. Sie bringt damit nur zum Ausdruck, dass sie Zweifel an der Validität der Untersuchungsergebnisse hat <link http: www.online-und-recht.de urteile aeusserung-bezahltes-gutachten-als-zulaessige-meinung-einzustufen-10-u-170-10-kammergericht-berlin-20110620.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 20.06.2011 - Az.: 10 U 170/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Eisschnellläufern, die wegen Dopings für 2 Jahre gesperrt worden war. Sie erklärte, dass die Werte aufgrund einer Blutanomalie überhöht gewesen seien und beauftragte zur Bestätigung ihrer Aussage einen Arzt, der ihr und ihrem Vater Blut abnahm. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Blutanomalie vorliege.
Die Beklagte berichtete über diesen Vorfall und veröffentlichte in einem Blog-Eintrag folgende Aussage:
"(…) nimmt wohl de HS-Diagnose aufgrund eines bezahlten Gutachtens als gegeben an"
Das KG Berlin hielt diese Äußerung für rechtmäßig, da sie vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Die Stellungnahme zu einem Ergebnis eines Sachverständigen sei nach ganz herrschender Rechtsprechung grundsätzlich als Meinungsäußerung einzustufen. Denn die Schlußfolgerung, die ein Arzt oder Sachverständiger in seinem Gutachten ziehe, sei als Meinung einzuordnen. Dementsprechend sei auch die Stellungnahme hierüber eine Meinung.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht anders anzusehen, da die Beklagten lediglich Zweifel an der Validität des Gutachtens geltend mache. Dies geschehe in einer zulässigen Form, so dass die Aussage nicht zu unterlassen sei.