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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts bei Corona-Tests rechtmäßig

Der Hinweis "Aus hygienischen Gründen von Rückgabe ausgeschlossen"  bei der Online-Bestellung von Corona-Tests ist nicht wettbewerbswidrig. Denn der Verbraucher geht aufgrund dieses Textes nicht davon aus, dass sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern nur dann, wenn er die betreffende Ware öffnet (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.11.2021 - Az.: 3 U 2473/21).

Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop Corona-Tests zum Kauf an. Im Rahmen der Produktbeschreibung hieß es dazu:

"Aus hygienischen Gründen sind Schnelltests von der Rückgabe und vom Umtausch ausgeschlossen."

Ein Mitbewerber sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da dieser Text dazu führe, dass der Verbraucher denke, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht sei in Gänze ausgeschlossen.

Das OLG Nürnberg teilte diesen Standpunkt nicht und bewertete die Bewerbung als rechtmäßig:

"Der gerügte Hinweis ist in allen Fällen und bei allen denkbaren Rechtsfolgen nicht geeignet, einen Verbraucher von einer berechtigten Ausübung eines Widerrufsrechts abzuhalten, wenn die Voraussetzung des Öffnens einer vorhandenen Versiegelung nicht vorliegen:

Nähme man an, der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers wäre wegen einer unzureichenden Belehrung (wogegen aber das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Voraussetzung im Gesetz spricht) nicht gegeben, wäre der Hinweis zwar inhaltlich falsch. 

Der durchschnittlich verständige Verbraucher erkennt aber aus der Formulierung trotz ihres schlagwortartigen Charakters, dass ihm das Widerrufsrecht nur dann verwehrt sein soll, wenn hygienische Gründe einer erneuten Verwendung einer ihm zugesandten Ware entgegenstehen. 

Ein Verbraucher, der die Ware noch gar nicht erhalten hat oder ihm übersandten Spucktests noch nicht geöffnet hat, würde sich daher durch den so formulierten Hinweis nicht ernsthaft von seiner Absicht und seinem Rechtsstandpunkt abbringen lassen, da in solchen Fällen hygienische Gründe einem Widerruf erkennbar nicht entgegenstehen. "

Und weiter:

"Der Verbraucher wird daher, selbst wenn er keine juristischen Kenntnisse und Argumentationsgabe besitzt, den gerügten Hinweis nicht als Grundlage dafür genügen lassen, dass der Verkäufer den Widerruf in solchen Fällen zurückweist. Er wird vielmehr vorbringen, dass es zu keinerlei Verschlechterung der hygienischen Situation gekommen ist und daher ein Ausschluss des Widerrufs aus den genannten Umständen in der konkreten Situation nicht gerechtfertigt ist. 

Letztlich liefert der Verfügungsbeklagte somit dadurch, dass er den sachlichen Grund für das angeblich nicht bestehende Widerrufsrecht angibt, selbst das Argument dafür, dass dieser in der konkreten Situation dem Widerruf nicht entgegenstehen könne."

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