Eine Kfz-Werkstatt darf mit der Aussage "Hauptuntersuchung" bzw. "HU / AU" auch dann werben, wenn sie diese Leistung nicht selbst, sondern durch einen Dritten vornehmen lässt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-einer-kfz-werkstatt-mit-hauptuntersuchung-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160915 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 - Az.: 6 U 166/15).
Die verklagte Kfz-Werkstatt hatte vor ihrer Firma ein großes Werbeschild aufgestellt, auf dem ihre unterschiedlichen Leistungen aufgezählt wurden. U.a. hieß es dort auch: "HU / AU".
Die Kläger war der Ansicht, dass damit die Beklagte den Eindruck erwecke, sie selbst nehme die Leistungen der Hauptuntersuchung vor, was jedoch unstreitig nicht der Fall sei.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.
Es sei der Allgemeinheit bekannt, dass die Hauptuntersuchungen nicht von der jeweiligen Werkstatt durchgeführt werden, sondern von dem jeweils bestellten Sachverständigen, einem Dritten. Der Kunde gehe nicht davon aus, dass die beworbenen Leistungen im Hause der Beklagten eigenständig erbracht würden.
Es sei auch nicht wettbewerbswidrig, wenn in Rahmen der Werbung nicht mitgeteilt werde, welcher Sachverständige genau die Hauptuntersuchungen vornehme. Die Nennung des Namens sei für den Verbraucher nur dann von Relevanz und somit eine wesentliche Information, wenn es erhebliche Qualitätsunterschiede bei den Prüfern gebe oder das von der Beklagten beauftragte Unternehmen in der Öffentlichkeit mit erheblichen Bedenken versehen sei.
Beides sei hier nicht erkennbar, so dass die Werbung der Beklagten rechtmäßig sei.