Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nur dann vor, wenn der Anmelder in Schädigungs- oder Behinderungsabsicht handelt (BGH, Beschl. v. 11.09.2025 - Az.: I ZB 6/25).
Ein deutscher Unternehmer meldete 2013 die Marke “Testa Rossa” für zahlreiche Produkte (u.a. Fahrräder, Küchengeräte, Spielzeug) an.
Die italienische Sportwagenfirma Ferrari, die seit Jahrzehnten die Marke “Testarossa” für ihre Fahrzeuge nutzte, wollte die deutsche Marke löschen lassen. Sie warf dem Anmelder vor, die Marke bösgläubig angemeldet zu haben, um von Ferraris Ruf zu profitieren und sie im Wettbewerb zu behindern.
Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch das BPatG wiesen den Löschungsantrag ab, da keine Bösgläubigkeit ermittelt werden werden konnte.
Ferrari legte daraufhin Rechtsmittel beim BGH ein.
Der BGH wies nun die Beschwerde als unbegründet zurück.
Eine bösgläubige Markenanmeldung liege nur dann vor, wenn der Anmelder mit Schädigungs- oder Behinderungsabsicht gehandelt hätte.
Das sei im vorliegenden Fall nicht erwiesen.
Zwar ähnelten sich “Testa Rossa” und “Testarossa” stark, doch allein daraus könne noch keine bösgläubige Absicht abgeleitet werden.
Der Markeninhaber habe glaubhaft gemacht, dass er die Marke im Rahmen eines Lizenzgeschäfts nutzen wolle. Dabei handele es sich um ein legitimes Geschäftsmodell.
Die Beweislast für die Bösgläubigkeit liege bei Ferrari. trage, die keine ausreichenden Indizien für eine solche Annahme vorgelegt habe:
"Für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich (…).
Derjenige, der im Nichtigkeitsverfahren die Eintragung einer Marke mit der Begründung angreift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, trägt die Beweis- beziehungsweise Feststellungslast für das Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, die Voraussetzung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind."