Einem Beamten kann eine Zulage gestrichen werden, wenn er sich pornorgrafische Inhalte auf dem Dienstrechner anschaut <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-funktionszulage-wenn-beamter-sich-pornos-auf-dienstrechner-anschaut-bundesverwaltungsgericht-20160427 _blank external-link-new-window>(BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 - Az.: 2 B 117/15).
Der Kläger, ein Beamter, wehrte sich gegen die Streichung einer Funktionszulage. Aufgrund des Vorwurfs, er habe seinen Dienstcomputer und den dienstlichen Internetzugang während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken (u.a. zum Konsum nicht strafbarer Pornographie) genutzt, lwurde der Kläger zu einer anderen Dienststelle abgeorndet, bei der diese zusätzliche Vergütung nicht mehr erhielt.
Gegen diese Streichung wehrte sich der Kläger aktuell.
Zu Unrecht wie nun das BVerwG entschied: Ein Beamter habe keinen Anspruch auf deine Zulage, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen wurde.
Genau dies sei hier der Fall: Die Abordnung sei durch das Fehlverhalten des Klägers bedingt gewesen, so dass die Streichung des zusätzlichen Entgeltes sachgerecht und angemessen gewesen sei.