Eine Beamtin hat unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Einsicht in die E-Mails ihrer Vorgesetzten <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(OVG Münster, Beschl. v. 07.01.2015 - Az.: 1 B 1260/14).
Ein Vorgesetzter hatte im Rahmen einer dienstrechtlichen Beurteilung E-Mails an das Personalreferat geschickt. Die Beamtin wollte in diese elektronischen Nachrichten nun Einsicht nehmen.
Das Gericht bejahte einen Anspruch.
Ein Beamter habe jederzeit das Recht, in seine Personalakte zu schauen. Unter den Begriff der Personalakte fielen auch die E-Mails, da sie einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der betreffenden Person aufwiesen.
Schutzbedürftige Interessen, insbesondere der Vorgesetzten, seien nicht ersichtlich. Es handle sich um eine dienstliche E-Mail, die die Verfasser im Rahmen einer Beurteilung erstellt hätten. Sollte die E-Mail in einem Stil gehalten sein, der ein ungünstiges Licht auf den Absender werfen könne, sei das Interesse an einer Geheimhaltung erst recht nicht schutzwürdig, so das Gericht.
Denn wer sich in seiner Funktion als Vorgesetzter an das Personalreferat wende, weil es Schwierigkeiten mit einem Mitarbeiter gebe und seine negative Sicht der Arbeitsweise schriftlich mitteile, müsse sich überlegen, wie er dies formuliere, weil damit zu rechnen sei, dass diese Mitteilung dienstrechtliche Konsequenzen haben könne.