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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Befristeter Lizenzvertrag schließt Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverstoß nicht aus

Schließt der Schuldner, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, nachträglich einen befristeten Lizenzvertrag ab, so lässt dies nicht die Wiederholungsgefahr für den begangenen urheberrechtlichen Verstoß entfallen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 24.07.2014 - Az.: 29 U 1173/14).

Die Parteien stritten u.a. um die Frage, ob die Beklagte, die unerlaubt eine Fotografie verwendet hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss oder ob es ausreicht, wenn sie einen befristeten Lizenzvertrag abschließt.

Die Beklagte war der Ansicht, durch die vertragliche Vereinbarung entfalle die Möglichkeit, dass sie zukünftig das Bild unerlaubt nutze, denn sie die haben die entsprechenden Nutzungsrechte nun erworben.

Dieser Argumentation ist das OLG München nicht gefolgt. Ein befristeter Lizenzvertrag (hier: Zeitdauer von einem Jahr) sei bereits aufgrund der zeitlichen Beschränkung nicht geeignet, dauerhaft die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Denn nach Ablauf des Kontraktes könne problemlos wieder eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen sein.

Daher werde die Wiederholungsgefahr durch Abschluss derartiger nachträglicher Lizenzverträge nicht dauerhaft ausgeräumt, so dass es der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung bedurft hätte. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben.

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