Das Online-Portal Chip.de, das Test-Ergebnisse der Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt eine bekannte Marke zu Werbezwecken aus und verletzt zugleich das Datenbankrecht des Markeninhabers (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2026 - Az. 2-03 O 313/25).
Klägerin war die Stiftung Warentest, die ihre Testergebnisse als bekannte Marke führte und kostenpflichtig hinter einer Zugangsbeschränkung veröffentlichte.
Die Beklagte betrieb das große Online-Portal Chip.de und finanzierte sich zu einem erheblichen Teil über Affiliate-Links. Sie veröffentlichte mehrere Beiträge zu Waschmaschinen, Sparduschköpfen und Hundefutter, in denen sie den Namen und das Logo der Klägerin sowie Tabellen mit Gesamt- und Einzelnoten übernahm und zahlreiche Affiliate-Links zu Online-Shops setzte.
Eine vertragliche Erlaubnis für die Verwendung der fremden Inhalte lag nicht vor. Frühere Gespräche zwischen den Parteien hatten zu keiner Kooperation geführt.
Das LG Frankfurt a. M. bejahte eine Rechtsverletzung.
Die Nutzung von Name und Logo der Stiftung Warentest sei nicht als reine Berichterstattung zu werten.
Die Vielzahl und Platzierung der Affiliate-Links zeige, dass die Beiträge vorrangig dem Absatz dienten und somit einen deutlichen Werbeüberschuss aufwiesen. Das Medienprivileg greife daher nicht.
Die bekannte Marke „Stiftung Warentest” werde ohne Erlaubnis und ohne Gegenleistung ausgenutzt, um deren Vertrauenswert und Anziehungskraft für eigene Einnahmen kommerziell zu nutzen. Eine Einwilligung habe nicht vorgelegen.
Die Beklagte hätte spätestens seit Ende 2024 wissen müssen, dass derartige Beiträge von der Klägerin nicht geduldet würden. Eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche komme nicht in Betracht, da die Stiftung Warentest ihre ablehnende Haltung klar zum Ausdruck gebracht habe und die Beklagte zudem förmlich abgemahnt worden sei:
"Dies ist vorliegend der Fall.
Indem die Beklagte unter Verwendung des Zeichens der Klägerin in den streitgegenständlichen Beiträgen die Ergebnisse der zuvor von der Klägerin getesteten Produkte wiedergibt und die Produkte schließlich mit vielen Affiliate-Links versieht, fördert sie ihren eigenen Absatz und nutzt damit das Zeichen der Klägerin zu Werbezwecken aus. Die Beklagte profitiert hierbei vom Ruf der Klägerin, da den Testergebnissen der Klägerin ein hohes Vertrauen von der Bevölkerung entgegengebracht wird und die Verwendung des Zeichens einen Anreiz zum Lesen der Beiträge setzt.
Weder erbringt die Beklagte hierfür eine finanzielle Gegenleistung, noch ist dies mit eigenen Anstrengungen verbunden. Die Tatsache, dass sich die Testergebnisse der Klägerin auf test.de hinter einer Bezahlschranke
befinden, während die Beklagte sie unter Verlinkung zu Verkaufsangeboten Dritter kostenfrei zur Verfügung stellt, schafft einen zusätzlichen Anreiz, die Beiträge der Beklagten zu lesen und eben nicht für die Einsicht in die Testergebnisse der Klägerin zu bezahlen. Das Lesen der kostenpflichtigen Testberichte der Klägerin unter www.test.de wird insofern gänzlich unattraktiv."
Darüber hinaus verletze die Beklagte das Datenbankrecht der Klägerin, weil sie qualitative Kernelemente der kostenpflichtigen Testergebnisse – namentlich Testsieger, Gesamtnoten und Einzelwertungen – frei zugänglich gemacht habe.
Dies beeinträchtige die wirtschaftliche Verwertung der Tests in unzumutbarer Weise:
"Vorliegend ist zumindest in qualitativer Hinsicht der wesentliche Teil der klägerischen Datenbank betroffen, denn die Beklagte gab insbesondere Angaben zu den Testsiegern der Produkttests, Gesamtnoten und Einzelwertungen wieder. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den wiedergegebenen Einzel-, Gruppen- und Qualitätsurteilen um den Kern der klägerischen Datenbank handelt.
Die Beklagte stellte die sich hinter einer Bezahlschranke befindlichen Testergebnisse der Klägerin ohne deren Zustimmung kostenfrei auf chip.de zur Verfügung und erschwert es ihr damit erheblich, die Testergebnisse selbst – kostenpflichtig – zu vermarkten."
Das Medienprivileg greife daher nicht:
"Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auf kein Medienprivileg berufen, da jedenfalls die Förderung des eigenen Wettbewerbs in ihrer Berichterstattung eine andere als nur untergeordnete Rolle spielt. (…)
Indem die Beklagte unter Verwendung des Zeichens der Klägerin in den streitgegenständlichen Beiträgen die Ergebnisse der zuvor von der Klägerin getesteten Produkte wiedergibt und die Produkte schließlich mit vielen Affiliate-Links versieht, fördert sie ihren eigenen Absatz und nutzt damit das Zeichen der Klägerin zu Werbezwecken aus."
Die bekannte Marke “Stiftung Warentest” werde ohne Erlaubnis und ohne Gegenleistung ausgenutzt, um deren Vertrauenswert und Anziehungskraft für eigene Einnahmen kommerziell zu nutzen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.