Die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist beginnt nicht bereits dann zu laufen, wenn ein online bestellter Kaufgegenstand bei einem Nachbarn abgegeben wird, der vom Käufer hierfür nicht bevollmächtigt wurde <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(AG Winsen, Urt. v. 28.06.2012 - Az.: 22 C 1812/11).
Die Parteien stritten darum, ob dem Verkäufer einer online bestellten Ware die Zahlung des Kaufpreises zustünde. Der Verkäufer hatte auch geliefert, jedoch das Produkt bei einem Nachbarn abgegeben. Als der Käufer den Vertrag widerrief, meinte der Verkäufer, die 14-Tages-Frist sei bereits abgelaufen.
Dieser Ansicht schloss sich das AG Winsen jedoch nicht an. Die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist beginne nicht bereits dann zu laufen, wenn die Ware bei einem Nachbarn, der hierfür vom Käufer nicht bevollmächtigt sei, abgegeben werde.
Nur in den Fällen, wo ein Käufer dem Nachbarn eine entsprechende Vollmacht erteile oder regelmäßig eine solche Zustellung dulde, gelange der Kaufgegenstand in den Machtbereich des Käufers. Andernfalls beginne die Frist erst zu laufen, wenn der Käufer die Ware beim Nachbarn abhole.