Eine irreführende Preiswerbung kann darin liegen, wenn rot und fett hervorgehobene Preise den Eindruck eines verbindlichen Gesamtpreises erwecken und ein klarstellender Hinweis fehlt (LG Hannover, Urt. v. 21.05.2026 – Az.: 18 O 153/24).
Die Klägerin machte gegen eine Fahrschule eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2020 geltend. Die Fahrschule hatte auf ihrer Webseite Schnellkurse mit rot und fett hervorgehobenen Preisen beworben.
Nach Ansicht der Klägerin erweckten diese Preisangaben den Eindruck eines festen Gesamtpreises für den kompletten Führerschein.
Das LG Hannover folgte dieser Ansicht und verurteilte die Fahrschule zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,- EUR. Die auffällig platzierten, rot und fett gedruckten Preise wirkten auf Verbraucher wie endgültige Gesamtpreise.
Die deutlich kleiner gestalteten Einzelpreise seien nicht geeignet, diesen Eindruck zu entkräften.
Es ändere nichts, dass das Wort „Gesamtpreis" nicht verwendet werde oder die Seite generell bunt gestaltet sei.
Ein klarstellender Hinweis, dass es sich lediglich um ein Preisbeispiel handle, fehle. Daher sei davon auszugehen, dass ein fester Endpreis versprochen werde:
"Gemessen daran liegt aus Sicht der Kammer unschwer erkennbar eine blickfangmäßige Werbung mit dem jeweiligen Gesamtpreis des Führerschein-Schnellkurses vor. Der jeweilige Preis ist
farblich durch die Fabre rot hervorgehoben und zusätzlich fett gedruckt und an prominenter Stelle oben rechts angebracht worden.Demgegenüber sind die Einzelpreise der enthaltenen Leistungen kaum erkennbar in viel kleinerer Schrift und ohne Hervorhebung abgebildet worden.
Es wird außerdem – anders als etwa bei der von Seiten der Beklagten selbst eingereichten Werbung eines anderen Unternehmens (...) – auch nicht angegeben, dass es sich lediglich um ein Preisbeispiel handele und der endgültige Preis gar nicht feststehe.
Der angesprochene Verkehrskreis muss die Werbung daher so verstehen, dass dies der final zu zahlende Gesamtpreis für den Erhalt des Führerscheins sei."