Die Begleiterin eines Politikers, über den wegen angeblich gefälschter Abrechnungen von Flugreisen in einem Zeitungsartikel berichtet wird, muss es nicht hinnehmen, dass ihr Foto in diesem Bericht erscheint. Dies gilt zumindest dann, wenn sie den Politiker lediglich privat auf ein Sommerfest begleitet hat <link http: www.online-und-recht.de urteile abdruck-von-foto-in-pressebericht-in-gaenzlich-anderem-zusammenhang-unzulaessig-7-u-39-11oberlandesgericht-hamburg-20110628.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: 7 U 39/11).
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Bekannte eines "LINKE"-Politikers. Sie begleitete den Politiker gelegentlich auf Feste, so auch auf ein Sommerfest, welches vom Bundespräsidenten im Schloss Bellevue ausgerichtet wurde. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin mit dem Politiker abgelichtet. Das Foto verwendet die Beklagte für eine Reportage über den Politiker, in welcher sie ihm vorwarf, Abrechnungen von Flugreisen gefälscht zu haben.
Die Klägerin war auf dem Foto mit abgedruckt und begehrte daraufhin Unterlassung. Sie war der Auffassung, dass ihr Recht am eigenen Bild verletzt sei und sie durch den Bericht im Verdacht stehe, an den angeblichen Abrechnungsfälschungen beteiligt gewesen zu sein.
Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch.
Auch wenn die Klägern in die Kamera lächle und damit von sich aus in die Öffentlichkeit trete, so gelte diese Einwilligung für einen möglichen Abdruck des Fotos nur im Zusammenhang des Festes. Nicht hingegen gelte ihre Einwilligung in einem gänzlich anderen Zusammenhang, wie es vorliegend der Fall sei.
Die Klägerin laufe Gefahr, dass durch die Art und Weise der Berichterstattung inklusive des Fotoabdrucks, der Eindruck erweckt werde, dass sie mit der angeblich falschen Abrechnung im Zusammenhang stehe und diese möglicherweise unterstützt oder zumindest Kenntnis davon habe. Dies müsse sie nicht hinnehmen.