Die Begrenzung eines Gutscheines auf 12 Monate ist rechtswidrig, da hierdurch die gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 Jahren unterlaufen und der Verbraucher einseitig benachteiligt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile begrenzung-der-gutscheindauer-auf-ein-jahr-kann-unzulaessig-sein-29-u-4761-10-oberlandesgericht-muenchen-20110414.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: 29 U 4761/10).
Der Beklagte verkaufte Online Erlebnis-Gutscheine und begrenzte die Gültigkeit auf 12 Monate. In den AGB fand sich nachfolgende Bestimmung:
"Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. Die (...) trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Lauf des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich."
Die Münchener Richter stuften die Begrenzung im vorliegenden Fall als rechtswidrig. ein.
Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften sähen bei der vorliegenden Form der Dienstleistung eine Regelverjährung von 3 Jahren vor. Die erhebliche Verkürzung auf 12 Monate benachteilige den Verbraucher einseitig und sei nicht angemessen.
Daher sei die Klausel unwirksam.