Ein GROUPON-Gutschein darf nicht auf 1 Jahr begrenzt werden, so das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.05.2012 - Az.: 118 C 48/12).
Der Kläger erwarb über die Online-Plattform GROUPON einen Gutschein des beklagten Unternehmers. Dabei war die Wirksamkeit des Gutschein auf 1 Jahr begrenzt.
Das AG Köln hielt diese zeitliche Begrenzung für rechtswidrig und somit für unwirksam. Die Bestimmung sei nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des deutschen AGB-Rechts vereinbar. Das Gesetz sehe regelmäßig für erworbene Leistungen eine Verjährung von 3 Jahren vor, nicht bloß von 1 Jahr.
Obwohl der Käufer Unternehmer sei, komme gleichwohl keine Verkürzung der Verjährung in Betracht. Denn der Beklagte habe die angebotene Leistung (hier: Reinigungsarbeiten) ausdrücklich auch für Büroräume ausgeschrieben.