Eine Wortmarke (hier: HIGH APP) ist nicht allein deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie aus einem englischen Adjektiv und einem Gattungsbegriff zusammengesetzt ist, sofern sich ihr Sinngehalt nicht unmittelbar erschließt (BPatG München, Beschl. v. 24.06.2026 - 30 W (pat) 523/24).
Der klägerische Anmelder begehrte die Eintragung der Wortmarke HIGH APP für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Werbung, Marketing, Computer und Bildung.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch ab, da sie den Begriff als rein beschreibend einstufte. Nach ihrer Auffassung würden Verbraucher darin nur einen Hinweis auf eine hochwertige App erblicken.
Der Anmelder legte Beschwerde ein und machte geltend, das Wort „High" sei mehrdeutig und die Bezeichnung somit nicht rein deskriptiv. Er verwies zudem auf vergleichbare Eintragungen.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA auf und ließ die Marke „HIGH APP” für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. Verbraucher würden die Bezeichnung „HIGH APP” nicht ohne Weiteres als klare Sachangabe verstehen.
Das Wort „high“ werde im Deutschen in erster Linie als „hoch“ wahrgenommen, nicht als „hochwertig“. Gebräuchliche englische Verbindungen wie „high quality” oder „high tech” enthielten stets ein zusätzliches Wort, das die Qualitätsaussage erst eindeutig mache.
Bei einem konkreten Gegenstand wie einer App bedürfe es eines solchen Zusatzwortes, damit sich eine beschreibende Aussage erschließe. Fehle dieses Zusatzwort, bleibe HIGH APP unbestimmt und auslegungsbedürftig.
Die Bezeichnung verfüge somit über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft:
"So vermittelt HIGH APP auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung „Hoch-App" keinen sich auf Anhieb erschließenden sinnvollen Begriffs- und Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen."
Und weiter:
“Damit weist die Anmeldemarke noch nach Art eines „sprechenden Zeichens“ das er forderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, so dass ihr ein wenngleich auch äußerst geringer Schutz nicht abgesprochen werden kann. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit nicht entgegen, weil der Schutz der Anmeldemarke ihrer Eigenprä gung nach auf die ganz konkrete Kombination der Begriffe „HIGH“ und „APP“ beschränkt ist.”