Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

BPatG München: Kein markenrechtlicher Schutz für SMARTPORT, da beschreibend

Wenn das Publikum eine Bezeichnung lediglich als sachliche Beschreibung einer Funktion versteht (hier: SMARTPORT), kann für sie kein Markenschutz beansprucht werden.

Ein Begriff, den das angesprochene Publikum lediglich als sachliche Beschreibung einer Funktion wahrnimmt, ist nicht als Marke schutzfähig, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BPatG München, Beschl. v. 07.10.2026 - Az. 28 W (pat) 63/22).

Die Klägerin wollte den Begriff „SMARTPORT” in Deutschland für folgende Bereiche eintragen lassen:

„Für medizinische und zahnmedizinische Geräte und Instrumente, elektrische und elektronische Mess-, Steuer- und Kontrollgeräte sowie LED- und faseroptische Beleuchtungen und Sterilisatoren”.

Das DPMA verweigerte den Schutz für den Großteil dieser Waren und ließ lediglich zahnärztliche Spiegel sowie Untersuchungs- und Behandlungsstühle passieren.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, „SMARTPORT” sei eine Wortneuschöpfung ohne beschreibenden Bezug und werde im medizinischen Bereich nicht als Sachangabe verstanden.

Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den DPMA-Beschluss blieb ohne Erfolg, sodass das gerichtliche Verfahren sich anschloss.

Das BPatG bestätigte die Schutzversagung.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus Fachpublikum und zum Teil auch aus allgemeinen Techniknutzern bestünden, die „SMART" als „clever" oder „technisch intelligent" und „PORT" als „Schnittstelle" oder „Portkatheter" verstünden.

In der Gesamtschau werde SMARTPORT als „intelligente Schnittstelle" aufgefasst.

Die Zusammenschreibung ändere daran nichts, da sie als übliche Werbeschreibung erscheine.

Bereits vor 2017 habe es Verwendungen für smarte Ports und vernetzte Systeme gegeben, was den beschreibenden Gehalt des Zeichens stütze.

Ein Port könne auch ohne echte künstliche Intelligenz „smart“ sein, wenn er Daten auswerte, auf Eingaben reagiere oder mit anderen Geräten kommuniziere. Für die beanspruchten Waren weise das Zeichen folglich nur darauf hin, dass Anschlüsse oder Verbindungen besondere, moderne oder sichere Funktionen böten.

Selbst mehrere denkbare Deutungen blieben sämtlich beschreibend und begründeten deshalb keine Schutzfähigkeit.

"Die Wortverbindung „SMARTPORT" in ihrer Gesamtheit, die den maßgeblichen Gegenstand der Prüfung bildet, wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer intelligenten Schnittstelle bzw. Verbindung verstanden werden. (…)

Die Wortverbindung „SMARTPORT“ als Ganzes weist als Verknüpfung von Adjektiv und Substantiv insbesondere auch keine schutzbegründende sprachliche Unregelmäßigkeit auf. Die verbundene Schreibweise ist werbeüblich und reiht sich in eine Vielzahl bekannter Wortkombinationen wie beispielsweise Smartphone, SmartMedia u. v. m. ein (...)."

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
06. Oktober 2026
Wer einen bekannten Veranstaltungsnamen wie „Super Bowl” als Marke für Lebensmittel schützen lassen will, scheitert, wenn die Verbraucher darin keinen…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2026
Wer denselben prägenden Familiennamen wie ein etablierter Wettbewerber verwendet, ohne hinreichend klare Unterscheidungsmerkmale zu schaffen, handelt…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen