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Kategorie: Onlinerecht

BPatG: Begriff "open xchange" fehlt die notwendige Unterscheidungskraft für Markeneintragung

Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile open-xchange-als-marke-fuer-computerzubehoer-nicht-eintragungsfaehig-bundespatentgericht--20090305.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.03.2009 - Az.: 30 W (pat) 81/06) hat entschieden, dass der Begriff "open xchange" für die Bereiche Software, Hardware, Installation und Wartung als Marke nicht eintragungsfähig ist, da ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.

Im vorliegenden Fall sei insbesondere die Beurteilung aus Sicht der IT-Branche zu berücksichtigen. Dort würde das Wort mit "offener Datenaustausch" übersetzt werden.

Angesichts der einfachen zusammengesetzten Einzelworte werde in dem rein beschreibenden Begriff lediglich ein Sachhinweis gesehen und nicht der erforderliche betriebliche  Herkunftsnachweis.

Daher habe das Wort keine Unterscheidungskraft und könne nicht als Marke eingetragen werden.

 

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