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Kategorie: Onlinerecht

LG Göttingen: Behauptung unwahrer Tatsachen zur Generierung von Rechnungen für Internetdienste ist strafbar

Wer vortäuscht, dass bestimmte Personen sich im Internet auf einer Webseite kostenpflichtig angemeldet haben, macht sich wegen Betruges strafbar, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile betrug-bei-vortaeuschen-eines-vertragsschlusses-im-internet-8-kls-1-09-landgericht-goettingen-20090817.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.08.2009 - Az.: 8 KLs 1/09).

Die Angeklagten verschickten an 600.000 Personen bundesweit Werbe-Mails. In den elektronischen Nachrichten war jeweils ein Link eingebettet. Folgte der Empfänger dem Link, war es durch die von den Angeklagten genutzte Technik möglich, ihn direkt mit den Datensätzen in Verbindung zu bringen und namentlich zu begrüßen.

Auf der Sprungbrettseite erschien ein Link "Direkt zum Fabrikverkauf". Nur ganz unten im nicht unmittelbar einsehbaren Bildschirmbereich, für den man erst scrollen musste, war ein Hinweis "Für den Zugriff auf den Mitgliederbereich zahlen Sie einmalig 86 €" enthalten. Der Button selbst sollte wie eine Weiterleitung aussehen und nicht wie ein Anmelde-Button.

Obgleich die Betroffenen keine persönlichen Daten eingaben, erhielten sie nach der Link-Aktivierung eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über 86,- EUR.

Das LG Göttingen verurteilte die Haupttäter wegen Betruges und versuchten Betruges. Die Täter erhielten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten bzw. von 6 Monaten. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Das Gericht wertete die Behauptung in den Bestätigungs-Mails, dass die Geschädigten sich angemeldet hätten, als unwahre Tatsachenbehauptung. Durch diese Erklärung sei bei vielen Betroffenen der Eindruck erweckt worden, tatsächlich einen kostenpflichtigen Online-Vertrag eingegangen zu sein, so dass sie den geforderten Betrag beglichen hätten.

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