Vor dem Erlass einer Fahrtenbuchauflage muss die zuständige Behörde alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Dazu gehört u.U. auch eine Google-Suche (VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024 - Az.: 37 K 11/23).
Die Berliner Straßenverkehrsbehörde ordnete gegen eine Firma eine Fahrtenbuchauflage an, weil eines ihrer Fahrzeuge mit 30 km/h zu schnell geblitzt wurde. Jedoch konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, sodass das Amt die entsprechende Maßnahme des Fahrtenbuchs ergriff.
Zu Unrecht, wie das VG Berlin nun entschied.
Das Gericht stellte fest, dass die Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hatte, um den Fahrzeugführer zu identifizieren. Insbesondere hätte eine einfache Google-Bildersuche in Kombination mit den vorhandenen Halterdaten ausgereicht, um den Fahrer zu identifizieren.
Da diese Ermittlungen unterlassen wurden, liege keine „Unmöglichkeit“ der Fahrerermittlung vor, die eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde:
"Daran gemessen hat der Beklagte nicht die ihr zumutbaren Ermittlungen vorgenommen.
Angesichts des Fahrzeugtyps und der Haltereigenschaft der Klägerin als juristische Person des Zivilrechts sowie des guten Frontfotos wäre eine Google-Recherche zu erwarten gewesen.
Dem erkennenden Einzelrichter ist es nämlich ohne großen Aufwand, insbesondere ohne Anlegung gesonderter Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing, möglich gewesen, den Geschäftsführer der Klägerin als Fahrzeugführer zu identifizieren.
Es ist schlechterdings nicht vermittelbar, dass die Berliner Polizei bei Ermittlung von Personen nicht diese naheliegende Erkenntnisquelle nutzt, zumal die Verwertbarkeit der Information als allgemein zugängliche Quelle, deren Inhalte regelmäßig konform zur Datenschutzgrundverordnung verfügbar sind, unproblematisch ist.
Im vorliegenden Fall konnte schon allein anhand des Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers über die Google-Bildsuche der Fahrer identifiziert werden. So wurde beim ersten Zugriff ein Foto aus dem Xing-Konto des Besagten bereits in der Google-Trefferliste sowie Bilder der Website des Unternehmens eingeblendet, aus denen sich diese Erkenntnis ergab."
Auch den Einwand der Behörde, dass eine solche Suche bei der erheblichen Anzahl der Verstöße unzumutbar sei, ließ das Gericht nicht gelten:
"Soweit sich der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung in der Weise einließ, dass es gerade bei Firmenfahrzeugen und angesichts der fehlenden Bereitschaft der Halterin an der Aufklärung mitzuwirken, uferlos sei, weitere Recherchen anzustellen, geht dies fehl. Gerade, weil diese Recherche nach dem Stand der Technik so gut wie keinen Aufwand und keine besonderen Kenntnisse erfordert und vorliegend aufgrund des Fahrzeugtyps Audi Quattro insbesondere der Geschäftsführer als Fahrer in Betracht zu ziehen war, drängte sich diese Aufklärungsmaßnahme auf.
Würde hingegen die Überlegung des Beklagten zutreffen, dass allein die fehlende Mitwirkung zu einer Einstellung der weiteren Ermittlungstätigkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahrens berechtigte, würde dies den vorgeschriebene Untersuchungsgrundsatz nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 160 Abs. 1 und 2 StPO unterlaufen und wird der geschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung der Ermächtigungsnorm des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr gerecht (Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers). (…)
Hierbei ist auch in Erinnerung zu rufen, dass der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (…) eine präventive und keine strafende Funktion zukommt. Sie setzt tatbestandlich nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat "