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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Bei fehlender Grundpreisangabe Streitwert von 10.000,- EUR auch nach UWG-Reform weiterhin angemessen

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit (hier: fehlende Grundpreisangabe) ist ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen und nicht zu reduzieren. Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Reform, mit dem u.a. der Rechtsmissbrauch bei Preisangabeverstößen bekämpft werden sollte (OLG Rostock, Beschl. v. 17.05.2021 - Az.: 2 W 4/21).

Die Beklagte wehrte sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung iHv. 10.000,- EUR. Der Rechtsstreit betraf eine fehlende Grundpreisangabe.

Das OLG Rostock wies die Streitwertbeschwerde zurück, da es den festgelegten Wert von 10.000,- EUR für passend hielt:

"Der vom Landgericht für den hier streitbegriffenen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung – fehlende Grundpreisangabe – (...) festgesetzte Wert von 10.000,00 € ist – auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 12 Abs. 3 UWG – nicht übersetzt. 

Vielmehr bewegt sich diese Wertfestsetzung im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise „Veranschlagten“, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, vielmehr – diese Einschätzung teilt der Senat durchaus – vergleichsweise einfach gelagert war, und außerdem der verfahrensanlassgebende (Erst-) Verstoß von wirtschaftlich eher geringem Gewicht gewesen ist."

Etwas anderes andere gelte auch nicht durch die vor kurzem in Kraft getretene UWG-Reform:

"Soweit die Beschwerde ergänzend darauf abhebt, mit der jüngsten UWG-Novelle solle gerade das Abmahnwesen in Bezug auf (bloße) Preisangabeverstöße eingedämmt werden, ist richtig, dass der neue § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für solche Fälle Einschränkungen bringt, dies allerdings insofern, als hier für die Abmahnung in gewissen Konstellationen keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürfen (...).

Ob sich daraus auch Schlüsse auf die Wertfestsetzung ziehen lassen (werden), erscheint zumindest fraglich. Vor allen Dingen aber ist die Neuregelung noch nicht in Kraft getreten; für den vorliegenden Fall beansprucht sie jedenfalls noch keine Gültigkeit."

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