Die Beschriftung des Online-Bestellbuttons “Wette abgeben" bei einem Sportwetten-Anbieter erfüllt nicht die zwingenden Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB (LG Aachen, Urt. v. 27.05.2026 - Az. 10 O 306/25).
Der Kläger verlangte von dem Beklagten, einem Anbieter von Online-Sportwetten, die Rückzahlung seiner Verluste. Er hatte über die Website bzw. App der Beklagten Sportwetten abgeschlossen. Dabei trug der Bestellbutton die Aufschrift "Wette abgeben“.
Das Gericht entschied, dass die Beschriftung des Buttons nicht den zwingenden Vorgaben § 312j Abs.3 BGB entspreche, wonach die Schaltfläche mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einem ähnlichen Text versehen sein müsse.
"Wette abgeben“ reiche dafür nicht aus, weil diese Formulierung nicht zwingend und eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweise:
"Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar.
Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (…). Die Voraussetzung einer „entsprechend eindeutige Formulierung" im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann erfüllt, wenn die Gestaltung in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird …)."
Und weiter:
"Für den durchschnittlichen Verbraucher ist allein anhand des Buttons „Wette abgeben“ nicht zwangslaufig und systematisch klar, ob und inwiefern für die nunmehr abzugebende Wette eine Zahlungspflicht einhergeht. Durch die Ausgestaltung des Buttons „Wette abgeben“ in der App bzw. auf der Website der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob nach der Bestätigung des Buttons „Wette abgeben“ noch weitere Informationen, wie etwa eine Zusammenfassung des Wetteinsatzes inklusive etwaiger Gebühren bereitgestellt werden oder weitere Schritte zum Abschluss des Wettvertrags notwendig sind.
Insbesondere gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.02.2026 (dort Bl. 19) vielfach Gratiswetten und sogenannte Bonusspiele bereitstellt. Das Gericht folgt deshalb nicht der Ansicht der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026, dass die Beschriftung „Wette abgeben“, für die veröffentlichte Entscheidungen im Zusammenhang mit § 312j Abs. 3 ersichtlich nicht vorliegen, ohne einen explizit auf die Kostenpflichtigkeit hinweisenden Zusatz hierzu ausreichend ist, denn es ist insoweit allein der Wortlaut der Schaltfläche und nicht ihr Kontext zu berücksichtigen."
Weil die Verträge deshalb nicht wirksam zustande gekommen seien, dürfe die Beklagte die Einsätze nicht behalten. Die Frage, ob auch Verstöße gegen gesetzliche Glücksspielbestimmungen vorlägen, musste das Gericht deshalb nicht abschließend entscheiden.