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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Bei gewerblicher Zeitungsanzeige muss Identität angegeben werden, bloße Nennung der Webseite nicht ausreichend

Bei einer gewerblichen Zeitungsanzeige für Immobilien muss die konkrete Identität des Verkäufers (Name und Anschrift) mit angegeben werden. Die bloße Nennung einer Webseite ist nicht ausreichend (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2022 - Az.: 3-10 O 61/21).

Die Beklagte, ein Maklerunternehmen, inserierte unterschiedliche Immobilien in Zeitungen mit Kaufpreis an. Sie teilte dabei jedoch nicht ihre konkrete Firmierung und Adresse mit.

Dies stufte das LG Frankfurt a.M. als nicht ausreichend ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß:

"Nach § 5a Abs.3 UWG sind Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmens wesentlich (...). Unter Identität ist der Name des Unternehmers zu verstehen, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss auch der dazugehörige Rechtsformzusatz angegeben werden, weil dieser Bestandteil der Kapitalgesellschaft ist. (...)"

Und weiter:

"Unter Anschrift ist die geografische Adresse zu verstehen, mithin Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht.

Die Angabe einer Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer genügt nicht." 

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