Zieht eine Person in eine andere Stadt, so läuft der alte Telefonvertrag weiter, es wird kein neuer Kontrakt mit neuer Mindestlaufzeit abgeschlossen (AG Berlin-Tempelhof, Urt v. 13.01.2015 - Az.: 24 C 207/14).
Die Beklagte zog von Leipzig nach Berlin. Sie bat das klägerische Telekommunikations-Unternehmen, bei dem sie in Leipzig einen Telefonanschluss hatte, auch am neuen Wohnort um die Bereitstellung der identischen Leistungen.
Als die Beklagte dann einige Zeit später in Leipzig ihren Vertrag kündigte, berief sich der Anbieter darauf, dass die Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen sei. Da durch den Umzug ein neuer Vertrag zustande gekommen sei, habe die Mindestvertragslaufzeit von neuem begonnen.
Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
Eine explizite Regelung hinsichtlich der rechtlichen Wirkung des Umzuges hätten die Parteien nicht getroffen. Vielmehr habe die Klägerin lediglich bestätigt, die bisherigen Leistungen auch am neuen Wohnort zu erbringen.
Darin sei lediglich eine Vertragsänderung hinsichtlich des Leistungsortes zu sehen, so das Gericht, nicht jedoch zugleich der Abschluss eines Neu-Vertrages. Darüber hinaus stellten die Robenträger auf den Umstand ab, dass die klägerische Auftragsbestätigung - anders als bei Neu-Verträgen sonst üblich - keine Positionen für die Bereitstellung von Geräten bzw. Hardware beinhalte. Auch dieser Umstand spreche daher gegen die Ansicht der Klägerin.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der o.g. Sachverhalt ist inzwischen durch § 46 Abs.8 TKG gesetzlich geregelt. Danach läuft der alte, bisherige Vertrag ganz normal auch am neuen Wohnort weiter.
Auf den vorliegenden Fall war die Norm jedoch nicht anzuwenden weil die Vorschrift erst zum 10.05.2012 in Kraft getreten ist, der Umzug aber bereits vorher erfolgte.