Bei einer unberechtigter Strafanzeige kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anzeigenerstatter auf Ersatz seiner Anwaltskosten zustehen (AG Brandenburg, Urt. v. 26.05.2016 - Az.: 34 C 40/15).
Der Beklagte erstattete wegen des klägerischen Verhaltens Strafanzeige. Daraufhin schaltete die Klägerin ihren Anwalt für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, was letzten Endes im Sande verlief. Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten den Ersatz ihrer Anwaltskosten, weil die Anzeige vollkommen unbegründet gewesen sei.
Das AG Brandenburg gab der Klage Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung habe jeder Bürger das Recht, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Insoweit sei es grundsätzlich mit den rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleide, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweise.
Dies gelte auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweise und dem anderen Teil Nachteile entstanden seien. Denn angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genieße ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Der Beschuldigte sei durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinreichend geschützt.
Die Grenze des Zulässigen sei jedoch dort überschritten, wo ein Strafverfahren willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachte werde.
Der Beklagte habe im vorliegenden Fall wider besseren Wissens die Klägerin der Straftat beschuldigt und sich damit selbst strafbar gemacht <link https: www.gesetze-im-internet.de stgb __164.html _blank external-link-new-window>(§ 164 StGB). In einem solchen Fall begehe der Handelnde eine unerlaubte Handlung, so dass er für die Einschaltung eines Anwalts schadensersatzpflichtig werde.