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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Bei unerlaubter Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz-Anspruch

Liegen besonderer Umstände vor, kann auch im Falle einer unerlaubten Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz-Anspruch bestehen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-verschulden-bei-benutzung-fremder-fotos-nach-ablauf-der-lizensierungszeit-landgericht-bonn-20150422 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 22.04.2015 - Az.: 9 O 163/14).

Der Kläger war als Fotomodell tätig und posierte u.a. für die Kampagne der Schuhmarke X. Die Bilder durften nur eine bestimmte Zeit verwendet werden. 

Die Beklagte betrieb ein Schuhgeschäft und veräußerte dort auch Produkte der Marke X. Die Fotos erhielt sie vom Inhaber der Schuhmarke X. Nach Ablauf der Lizensierungszeit verwendete die Beklagte das Foto dennoch weiter. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz.

Das LG Bonn lehnte dies ab, da kein Verschulden vorliege.

Grundsätzlich würden - so die Richter - hohe Sorgfaltsmaßstäbe bei der Verwendung von fremden Fotos gelten, d.h. ein Unternehmen müsse umfassend prüfen, inwieweit es befugt sei, ein Bild für seine kommerziellen Zwecke einzusetzen. Dabei reiche es nicht aus, das Foto von einem Berufsfotografen oder Werbeagentur zu erwerben,

Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn wie hier ein ursprünglich lizensiertes Bild über die Lizensierungszeit hinaus verwendet würde und der Verwender vom Ablauf der Lizensierung keine Kenntnis hatte. In einem solchen Fall fehle es am erforderlichen Verschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

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