Bei der Einräumung von Online-Nutzungsrechten an Bildern gilt ein hoher Sorgfaltsmaßstab. Darauf hat das LG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 12.08.2015 - Az.: 12 O 370/14). hingewiesen.
Der Kläger war professioneller Fotograf und hatte fünf Bilder für den Dritten B hergestellt. Nun verwendete der Beklagte diese Bilder auf seiner Homepage und machte geltend, entsprechende Rechte von B eingeräumt bekommen zu haben. B habe ihm zugesichert, über diese Rechte zu verfügen.
In Wahrheit war jedoch der Dritte B nicht befugt, sondern durfte die Fotos nur selbst verwenden.
Dem Kläger wurde daher vom LG Düsseldorf ein Schadensersatzanspruch iHv. knapp 8.400,- EUR und 1.140,- EUR Abmahnkosten zugesprochen.
Im Urheberrecht gelte ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Es reiche nicht, sich von Dritten die Übertragung von Rechten zusichern zu lassen, sondern einen Erwerber treffe eine eigene Überprüfungspflicht. Im Zweifel müsse er die Rechtslage beim eigentlichen Urheber erfragen.
Die Beklagte habe daher fahrlässig gehandelt, als sie sich auf die Zusage des B verlassen habe.
Das Gericht wendete bei der Ermittlung der Schadenshöhe die Tabelle der MIttelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM-Tabelle) an und bejahte auch wegen Nichtnennung des Urhebers einen Zuschlag von 100%.