Wirbt ein Unternehmen mit Getränken, für die ein Pfand erhoben wird, ist bei der Angabe des Preises das Pfand mit einzurechnen (LG Kiel, Urt. v. 26.06.2019 - Az.: 15 HKO 38/18).
Der verklagte Unternehmen unterhielt eine Lebensmittelfiliale und warb in einem Print-Flyer für Getränke in Pfandflaschen. Bei der Benennung des Preises war das Pfand nicht mit berücksichtigt. Vielmehr war es als getrennter Betrag angegeben.
Dies stufte das LG Kiel als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein.
In richtlinienkonformer Auslegung sei § 1 Abs.1 S.1 PAngVO dahingehend auszulegen, dass der Gesamtpreis die Summe sämtlicher Kosten sei, die zwingend bei dem Erwerb der Ware anfalle:
"Als Gesamzpreis (...) ist in richtlinienkofnromer Auslegung (...) der Verkaufspreis anzusehen, der notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (...).
Zu diesen Bestandteilen gehört auch das Pfand für eine Verpackung (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen, führt das LG Kiel aus, dass die Zahlung des Getränkepfandes im vorliegenden Fall zwingend notwendig sei, da der Kunde andernfalls nicht die Ware erhalte.
Unerheblich sei, dass der Verbraucher später bei der Rückgabe der leeren Flaschen den Betrag erstattet bekomme, da es sich hierbei um einen neuen Vorgang handle, der unabhängig vom ursprünglichen Erwerb zu sehen sei.