Die Online-Werbung eines Arztes mit der Aussage “Arzt für Ästhetische Medizin” ist nur dann zulässig, wenn er über den entsprechenden Facharzttitel verfügt oder deutlich auf dessen Nichtvorhandensein hinweist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.01.2026 - Az.: 6 U 362/24).
Der Beklagte war Facharzt für Allgemeinmedizin und betrieb eine Praxis mit Schwerpunkt auf nicht-operativer, ästhetischer Medizin. Auf seiner Internetseite bezeichnete er sich in seiner Kurzvita als “Arzt für Ästhetische Medizin”. Eine anerkannte Facharztausbildung für ästhetische Medizin besaß er jedoch nicht.
Das OLG Frankfurt a.M. sah darin eine irreführende Werbung.
Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde die Bezeichnung “Arzt für Ästhetische Medizin” so verstehen, dass es sich um einen Facharzt für dieses Gebiet handele. Maßgeblich sei die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Patienten.
Zwar sei die Angabe nicht objektiv falsch, weil der Arzt in diesem Bereich tätig sei. Dennoch könne auch eine an sich richtige Angabe irreführend sein, wenn sie falsche Erwartungen wecke:
"Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin ist. (…)
Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte darf die Angaben „Arzt für ästhetische Medizin“ nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt."
Die Bezeichnung “Facharzt” stehe für eine besondere, staatlich geregelte Weiterbildung und diene Patienten als Orientierungshilfe. Wenn Verbraucher irrig annähmen, ein Arzt verfüge über einen solchen Titel, werde diese Funktion unterlaufen. Der Arzt hätte daher deutlich klarstellen müssen, dass es sich nicht um eine Facharztausbildung handele. An einem solchen aufklärenden Hinweis fehle im vorliegenden Fall:
"Ein Arzt, der in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken (…).
Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Facharztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Soweit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Arztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen (…)."