Im Rahmen der Werbung muss ein angestellter Zahnarzt explizit darauf hinweisen, dass er nicht freiberuflich, sondern angestellt tätig ist. Unterbleibt diese Information, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß (LG Aurich, Urt. v. 26.01.2022 - Az.: 2 O 895/19).
In einem Werbe-Flyer warb die verklagte Zahnarztpraxis auch mit den Leistungen eines angestellten Zahnarztes. Auf den Angestellten-Status wurde in dem Werbezettel jedoch nicht hingewiesen.
Dies stufte das LG Aurich als rechtswidrig ein. Die zahnärztliche Berufsordnung verlange genau eine solche Mitteilung:
"Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes folgt das Gericht der Bewertung des Klägers, wonach ein Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer vorliegt, was einen Verstoß gegen § 3 a UWG und zugleich wegen Irreführung durch Unterlasen gegen § 5 a UWG begründet.
Die vom Beklagten vertretene und auf Literaturzitate gestützte einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift findet im Wortlaut keine Stütze und wird deshalb vom Gericht auch nicht geteilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Publikum den weiteren Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren kann."