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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Beim 2. Rechtsverstoß Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch nicht mehr ausreichend

Verstößt der Schuldner gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung und begeht damit einen 2. Rechtsverstoß in der gleichen Sache, ist es nicht ausreichend, wenn er eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgibt <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2013 _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 14 O 61/13).

Der Schuldner gab - wegen einer Urheberrechtsverletzung - außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab:

"verpflichtet sich (...), es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Herrn Y festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Herrn Y zu zahlenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, von Herrn Y angefertigte Lichtbilder zur Bewerbung von Produktangeboten im Internet zu verwenden, solange ihm von diesem keine Nutzungsrechte hierfür eingeräumt worden sind.“

Kurze Zeit später verstieß der Schuldner gegen diese Verpflichtung, da das eBay-Angebot noch online abrufbar war. Der Schuldner gab erneut eine Unterlassungserklärung ab, die den gleichen Wortlaut wie die ursprüngliche Version hatte.

Die Kölner Richter haben dies als nicht ausreichend angesehen.

In den Fällen, in denen gegen eine nach Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen werde, müsse die Erklärung mit einer erhöhten Vertragsstrafe versehen werden. Eine erneute Verwendung des Hamburger Brauchs - im vorliegenden Fall sogar in Form einer wortidentischen Fassung - schließe nicht die Wiederholungsgefahr aus. Denn dem Schuldner würden keine höheren Sanktionen drohen. Dies sei aber bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zwingend erforderlich, damit der Schuldner von weiteren Rechtsverletzungen Abstand nehme.

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