Die Abmahnung eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ein "Scheisswochenende" und ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hat. Es handelt sich dabei um respektlose und unangemessene Äußerungen <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnung-wegen-aeusserung-scheisswochenende-gerechtfertigt-3-sa-150-11-landesarbeitsgericht-mainz-20110823.html _blank external-link-new-window>(LAG Mainz, Urt. v. 23.08.2011 - Az.: 3 Sa 150/11).
Wünscht ein Mitarbeiter gegenüber dem im Betrieb beschäftigten Meister u.a. "Scheisswochenende" und ein "beschissenes Wochenende", so handelt es sich um eine vom Firmeninhaber arbeitsrechtlich verfolgbare Sanktion.
Die ausgesprochene Abmahnung sei gerechtfertigt gewesen.
Es habe sich bei den Aussagen um unangemessene Äußerungen gehandelt. Der Arbeitnehmer habe mit den Äußerungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da er zumindest ein Mindestmaß an Respekt gegenüber seinen Arbeitskollegen aufbringen müsse.