Das Land Berlin hat einen Anspruch auf die Domain "berlin.com" <link http: medien-internet-und-recht.de pdf vt-mir-2013-dok-031.pdf _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 15.03.2013 - Az.: 5 U 41/12).
Die Beklagte, ein zivilrechtliches Unternehmen, unterhielt die Domain "berlin.com" und hielt dort Informationen zu Berlin zum Abruf bereit. Das Land Berlin klagte, da es seine Namensrechte verletzt sah.
In der Vorinstanz war der Anspruch noch abgewiesen worden, weil das Landgericht gemeint hatte, ein Anspruch bestünde allenfalls für die Bezeichnung "Land Berlin" und nicht für das Wort "Berlin" alleine.
In der Berufung hat nun das KG Berlin eine Rechtsverletzung bejaht. Es liege eine unberechtigte Namensanmaßung vor.
Ein solcher Namensschutz bestehe nicht nur bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie ".de", sondern auch bei generischen wie ".com".
Die Namensanmaßung liege im vorliegenden Fall daran, dass der Besucher der Webseite davon ausgehe, dass das Land Berlin Betreiberin sei. Tatsächlich unterhalte aber die privatrechtlich organisierte Beklagte das Angebot.
Allein durch die Top-Level-Domain ".com" sei nicht aus sich heraus erkennbar, dass es sich um ein kommerzielles Angebot handle. Zwar stehe die Abkürzung für "commerce" bzw. "commercial". Seit Öffnung der Zulassungsbeschränkungen für Domains betrieben aber nicht nur Geschäftsleute ".com"-Domains, sondern auch viele Länder, Gemeinden und Privatpersonen seien Inhaber entsprechender URLs.