Bestimmte Firmennamen (hier: das Slash-Zeichen "/") sind bei Firmennamen nicht erlaubt (BGH, Beschl. v. 25.01.2022 - Az.: II ZB 15/21).
Die Antragstellerin wollte als "// CRASH Service Gesellschaft GmbH & Co. KG" firmieren und stellten einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in das Handelsregister. Diesen lehnte das Registergericht ab, weil es die Bezeichnung für nicht eintragungsfähig hielt.
Gegen diese Bescheid wehrte sich das Unternehmen und legte Rechtsmittel ein.
Erfolglos, wie der BGH nun entschied.
Zwar könnten grundsätzlich auch Sonderzeichen für die Bezeichnung von Firmennamen verwendet werden. Voraussetzung sei jedoch, dass diese als artikulierbare Buchstabenfolge verwendet würden. Dies sei bei den Slash-Zeichen jedoch nicht der Fall:
"Nach diesen Maßgaben ist die Firma der von den Antragstellerinnen zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet (§ 18 Abs. 1 HGB).
Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge (wie z.B. ",", ".", "!", "?"...). Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort "crash" stehenden Sonderzeichen, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, gerade auf Artikulation angelegt ("slash slash crash …"). In dieser Verbindung liegt der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich "crash" auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden. Eine über ihre Artikulierbarkeit hinausgehende Satzfunktion der Sonderzeichen macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend."
Und weiter:
"Soweit die Sonderzeichen "//" in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lässt sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Der kaufmännische Verkehr billigt ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu.
Die Sonderzeichen dürften dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen Datenträger- und Internet-Navigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So ergibt sich die englische Aussprache, der in der digitalen Welt durchaus die Rolle einer Verkehrssprache zukommen mag, hier erst aus dem englischen Wort "crash", das den Sonderzeichen unmittelbar nachgesetzt ist. Auch die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass die Sonderzeichen darüber hinaus als "double slash", "Schrägstrich, Schrägstrich" oder auch "Doppelschrägstrich" ausgesprochen werden können.
Daneben hat der Schrägstrich in der //-Zeichenfolge zahlreiche weitere Bedeutungen, die einem eindeutigen Verständnis der Sonderzeichen als Wortersatz entgegenstehen. Nach § 106 der Rechtschreibregeln von 2018 (Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016) kennzeichnet der Schrägstrich, dass Wörter (Namen, Abkürzungen), Zahlen oder dergleichen zusammengehören. Die Zusammengehörigkeit kann sich wiederum ganz unterschiedlich ausdrücken, als Verbindung (z.B. "Wamser in Henssler/Strohn"), als Gliederung (z.B. "II ZB 15/21") oder auch Verhältnis (z.B. "trägt die Kosten zu 7/10")."