LG Berlin: Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis

20.09.2017

Der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis, wenn er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergreift (LG Berlin, Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 16 O 270/16).

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses und betrieb einen TOR-Exit-Node. Mit diesem vermittelte er unbekannten Dritten einen zensur- und überwachungsfreien Zugang zum Internet.

In der Vergangenheit war es mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen durch Dritte gekommen. Der Beklagte unternahm jedoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen. Als eine erneute Rechtsverletzung erfolgte, nahm der Rechteinhaber den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Das Gericht bestätigte die Klage.

Der Beklagte hafte als Störer, da er den Internetzugang Dritten zur Verfügung gestellt habe.

Die Haftung folge nicht bereits aus dem Betrieb des Tor-Exit-Nodes und der damit verbundenen abstrakten Gefahr eines Missbrauchs durch Außenstehende. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Beklagte trotz Urheberrechtsverstößen in der Vergangenheit keine ausreichenden Maßnahme ergriffen habe, um zukünftige Verstöße zu unterbinden.

Denn die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG als bloßer Durchleiter von Informationen komme dann nicht zum Zuge, wenn Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten seien zumutbare Maßnahmen unterblieben. Zu den zumutbaren Maßnahmen gehöre etwa die technisch Sperrmöglichkeit eines TOR-Servers durch die Erstellung einer so genannten Exit Policy.