Wer eine fremde Flash-Präsentation auf seiner Webseite benutzt, muss im Zweifel nachweisen, dass er die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat. Andernfalls haftet er für die begangene Urheberrechtsverletzung, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzungsberechtigung-von-flash-praesentationen-muss-bewiesen-werden-28-o-876-08-landgericht-koeln-20091104.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.11.2009 - Az.: 28 O 876/08).
Der Kläger, Urheber von zwei Flash-Präsentation, ging gegen den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich vor. Dieser verwendete die Animationen, berief sich jedoch auf ein angebliches Nutzungsrecht, das er eingeräumt bekommen habe. Hierzu legte er einen nicht unterschriebenen Vertrag und Rechnungen vor.
Die Kölner Richter gaben dem Kläger Recht.
Er habe nachweisen können, dass er der Urheber der Flash-Dateien sei und somit über die entsprechenden Rechte verfüge.
Der Beklagte hingegen sei beweispflichtig für die behauptete Rechteeinräumung. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.
Aus dem nicht unterschriebenen Vertrag lasse sich mangels Vertragsschluss bereits kein entsprechender Rückschluss ziehen.
Auch aus den Rechnungen ergebe sich nichts anderes. Diese seien inhaltlich unklar und missverständlich. Aus ihnen ergebe sich kein klarer Hinweis für die behauptete Nutzungseinräumung.
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.000,- EUR Schadensersatz und zur Unterlassung.