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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Bewerbung einer vergoldenen Rose mit Aussage "24 Karat vergoldet" irreführend

Die Bewerbung einer lediglich vergoldeten Rose mit der Aussage "24 Karat vergoldet" ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.07.2016 - Az.: 4 U 163/16).

Die Beklagte bewarb eine lediglich vergoldeten Rose online mit der Aussage

"St. Leonhard Echte Rose für immer schön: 24 Karat vergoldet, 28 cm"

Das OLG Karlsruhe stufte dies als irreführend ein.

Grundsätzlich gebe die Karatzahl als Maßeinheit den Feingehalt von Gold an, d.h. wie groß der Gewichtsanteil reinen Goldes an der Gesamtmasse einer Goldlegierung sei. Die Angabe 24 Karat beschreibe den höchst möglichen Feingehalt.

Die Vergoldung der streitgegenständlichen Rose unter Verwendung von Gold mit einem Feingehalt von 24 Karat erfolge jedoch durch elektrochemische Aufbringung einer hauchdünnen Schicht. Der Gewichtsanteil an reinem Gold falle dabei wertmäßig nicht ins Gewicht, die Vergoldung selbst habe einen sehr geringen Materialwert. Wertmäßig bestehe kein nennenswerter Unterschied, ob die Rose "24 Karat vergoldet" oder nur "1 Karat vergoldet" sei.

Der durchschnittliche Verbraucher kenne diese Fakten jedoch nicht, sondern werde aufgrund der Aussage "24 Karat vergoldet" annehmen, dass das Produkt besonders werthaltig sei. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend.

Somit werde der Kunde in die Irre geführt und getäuscht.

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