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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Bewusst falsche Wiedergabe der Rechtslage ggü. Kunden wettbewerbswidrig

Gibt ein Unternehmer gegenüber einem Kunden bewusst und gezielt die höchstrichterliche Rechtsprechung falsch wieder, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrung-von-kunden-durch-anspruchsablehnung-ist-rechtswidrig-6-u-126-11-oberlandesgericht-frankfurt-20111117.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 6 U 126/11).

Das verklagte Unternehmen stritt außergerichtlich mit einem Kunden um Schadensersatz für für eine Flugverspätung. Es berief sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH und lehnte den geltend gemachten Anspruch schriftlich ab.

Die Klägerin hielt dies für irreführend, denn der EuGH habe gar nicht in dieser Weise entschieden. Das Unternehmen leite durch seine Ausführungen den Verbraucher vielmehr bewusst in die Irre.

Die Frankfurter Richter lehnten einen Wettbewerbsverstoß ab.

Das verklagte Unternehmen habe zu Recht seinen Standpunkt in der außergerichtlichen Diskussion vertreten dürfen. Die Entschädigung von Reisenden wegen Flugverspätungen sei nach wie vor nicht abschließend geklärt. Es müsse einem Unternehmer grundsätzlich gestattet sein, Urteile für falsch zu erachten.

Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit werde nur dort erreicht, wo der Unternehmer eine gerichtliche Entscheidung gezielt falsch wiedergebe.

Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht geschehen. Denn die Beklagte streite das für sie ungünstige Urteil nicht ab, sondern stelle nur dessen Richtigkeit in Frage.
 

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