Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Bezeichnung "BronchoStop" für Hustensaft keine irreführende Bezeichnung

Die Bezeichnung "BronchoStop"  für einen Hustensaft ist keine irreführende Bezeichnung, so das OLG Köln (Urt. v. 16.09.2022 - Az.: 6 U 24/22).

Die Beklagte war ein Pharmaunternehmen und vertrieb ein Arzneimittel mit der Bezeichnung "Bronchostop Sine Hustensaft".

Der Kläger stufte diesen Begriff als Irreführung ein. Der Wortbestandteil "Broncho"  werde als Hinweis auf Atemwegserkrankungen verstanden, die Endung "stop" im Sinne von Aufhören, so der Kläger. Der Verbraucher verstehe den Begriff so, dass die Einnahme des Arzneimittels Husten beende. Diese Erwartung werde jedoch nach dem registrierten Anwendungsgebiet nicht erfüllt, weil Husten und auch nur trockener Husten lediglich gelindert werde.

Das OLG Köln wies die Klage ab und bewertete die Bezeichnung als ordnungsgemäß:

"Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, entnimmt der Verkehr aus der Bezeichnung alleine nicht, dass Husten oder Hustenreiz gestoppt wird.

Der Verkehr wird dem Bestandteil „Broncho“ der Bezeichnung „Bronchostop“ zwar entnehmen, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, das bei einer Erkrankung im Bereich der Bronchien eingesetzt wird. Der weiteren Bezeichnung „Hustensaft“ wird der Verkehr auch entnehmen, dass das Arzneimittel gegen Husten wirken soll.

Allerdings sind diese Worte nicht kombiniert worden. Vielmehr legt der Wortlaut der Bezeichnung „Bronchostop“ zunächst die sinnfreie Aussage nahe, dass die Bronchien gestoppt werden sollen. Was konkret durch den „Hustensaft“ gestoppt werden soll, ergibt sich aus der Aussage vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, auf welche Erkrankung oder Fehlfunktion, die sich sodann auf den Husten auswirken, sich der „Stop“ beziehen soll. Der Verkehr wird der dargestellten Bezeichnung daher keine weitere Bedeutung beimessen."

Und weiter:

"Soweit der BGH in der Entscheidung „Grippewerbung III“ (Urteil vom 14.04.1983 – I ZR 173/80, GRUR 1983, 595) davon ausgegangen ist, dass die Kennzeichnungen „Kontragripp“ und „Kontragripp RR“ den Eindruck erweckten, dass die Produkte als Mittel zur Bekämpfung einer Grippe geeignet sind, führen diese Grundsätze zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar war in diesem Fall ebenfalls das Verkehrsverständnis der Bezeichnung eines Medikamentes zu prüfen. Durch die Bezeichnungen im damaligen Fall wurde aber gerade deutlich, dass das Mittel selbst gegen Grippe wirken sollte. Nur so konnte die Kombination aus „Kontra“ im Sinne von gegen und „Gripp“, erkennbar für Grippe, verstanden werden.

Im vorliegenden Fall wird aber nicht die Bezeichnung einer Erkrankung mit einem weiteren Begriff kombiniert, sondern eine Abkürzung, die - wie dargelegt - erkennbar für Bronchien steht, die weder bekämpft noch gestoppt werden sollen."

Rechts-News durch­suchen

12. April 2024
Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs.3 UWG bestehende Werbeerlaubnis für E-Mails zu begründen (LG…
ganzen Text lesen
11. April 2024
Werbeaussage "Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel" für das Erkältungsmittel "WICK DayNait" irreführend, weil sie fälschlich eine…
ganzen Text lesen
10. April 2024
Verbände können wettbewerbswidrige Herabsetzungen dann verfolgen, wenn mehrere Unternehmen betroffen sind.
ganzen Text lesen
08. April 2024
Der Vertrag über Online-Business-Coaching unterliegt nicht dem FernUSG.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen