Die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik" für eine interdisziplinäre, ärztliche Gemeinschaftspraxis führt den Verbraucher in die Irre und ist somit wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 15.11.2019 - Az.: 315 O 472/18).
Die Beklagten betrieben eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Leistungen auch Dienstleistungen der Bereiche Logopädie, Gesangspädagogik sowie Osteopathie mit psychotherapeutischem Hintergrund angeboten wurden.
Sie bewarben dieses Angebot als "Deutsche Stimmklinik" .
Das LG Hamburg stufte dies als irreführend ein.
Bei der Bezeichnung "Klinik" erwarte der Verbraucher, dass es sich bei der Einrichtung um ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses handle, das auch über Betten für eine stationäre Versorgung verfüge. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Daran ändere auch nichts, wenn die Beklagten einen Kooperationsvertrag mit einer Klinik hätten, auf deren Gelände die Gemeinschaftspraxis liege. Denn dabei handle es sich um keine stationäre Versorgung der Beklagten, sondern vielmehr um das Angebot der Klinik selbst.