Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner Entscheidung vom 1. Juni 2018 zwei Urteile des Landgerichts Dresden aufgehoben, mit denen den Beklagten untersagt worden war, den Kläger als »Schlepper«, »Schlepperorganisation« und »Schlepper-NGO« zu bezeichnen.
Entsprechende Äußerungen der sog. Identitären Bewegung Dresden hatten die Beklagten auf ihren Facebookseiten geteilt und mit einer zustimmenden Anmerkung versehen.
Aufgrund eines bereits am 10. Januar 2017 in einem Vorprozess vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs, der auch diese Äußerungen umfasste, wurde der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen.
Der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Verbotsantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Senat aus, dem in das Verfahren nur auszugsweise eingeführten Artikel könne kein für eine Beweiserhebung hinreichender Tatsachenkern entnommen werden. Bei den im Streit stehenden Äußerungen handele es sich um substanzarme Werturteile, die in der Gesamtwürdigung die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik noch nicht erreichten. Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen habe hier die Meinungsfreiheit der Beklagten Vorrang. Dass die Klägerin aufgrund dieser Äußerungen in einer breiteren Öffentlichkeit »an den Pranger gestellt« werde, sei nicht zu erwarten.
OLG Dresden, Urteil vom 1.6.2018 - Az.: 4 U 217/18
Mission Lifeline e.V. ./. 1. S. D. 2. Pegida Förderverein e.V.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 01.06.2018