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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Dresden: Bezeichnung "Institut für Innenarchitektur" für Privat-Unternehmen irreführend

Die Bezeichnung "Institut für Innenarchitektur" für eine GmbH ist wettbewerbswidrig, da sie den Eindruck erweckt, es handle sich um eine staatliche Einrichtung.

Die Bezeichnung "Institut für Innenarchitektur"  für ein privatwirtschaftliches Unternehmen ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, da der Verbraucher eine staatliche Einrichtung erwartet (OLG Dresden, Beschl. v. 08.04.2024 - Az.: 14 U 64/24).

Das verklagte Unternehmen, eine GmbH, warb mit der Aussage 

“Institut für Innenarchitektur”.

Wie schon die Vorinstanz - das LG Dresden (Urt. v. 18.12.2023 - Az.: 5 O 578/23) - stufte das als Täuschung des Konsumenten ein. Denn bei dieser Wortwahl erwarte der Verbraucher eine öffentliche Stelle.

"Zwar dürfte allein die Bezeichnung „Institut“ zur Irreführung noch nicht geeignet sein. 

Dies hat das Landgericht mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.08.2023 – 3 Wx 104/23 – fehlerfrei angenommen. Denn danach führt angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich dessen Verwendung für sich betrachtet bei dem angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal (a.a.O., Rn. 14)."

Und weiter:

"Jedoch kommen hier Umstände hinzu, die dem Fall sein entscheidendes Gepräge geben. 

So erweckt die Verbindung mit der Tätigkeitsangabe („Institut für Innenarchitektur“) den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung. 

Denn auch die Berufung stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der Fachrichtung Innenarchitektur um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird (vgl. Übersicht Anlage K 5). Dass die Beklagte ihren Sitz in der Universitätsstadt Dresden hat und die TU Dresden überdies eine Fakultät für Architektur aufweist, verstärkt den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule. Schließlich fehlt in dem Auftritt jeder Hinweis auf die Rechtsform GmbH, der eine – für sich alleine ohnehin nicht ausreichende – Klarstellungsfunktion zukommen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.)."

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