Die Bezeichnung "Parkhotel" ist irreführend, wenn es sich um ein Hotel ohne angrenzende Grünfläche handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.03.2012 - Az.: 6 U 189/10).
Der verklagte Unternehmer betrieb ein Hotel mit Namen "Parkhotel". Die Einrichtung befand sich an einer stark befahrenen Durchgangsstraße ohne angrenzende Grünfläche. Ein Mitbewerber sah durch den Namen eine unzulässige Irreführung, denn der Verbraucher erwarte, dass sich ein Park in der Nähe des Hotels befinden würde.
Die Karlsruhe Richter folgten dieser Ansicht und bejahten eine Irreführung.
Durch die Bezeichnung "Parkhotel" werde der Eindruck erweckt, das Hotel befinde sich in der Nähe eines Parks oder einer parkähnlichen Anlage. Dies sei gerade nicht der Fall.
Es liege vielmehr an breiten Durchgangsstraße, in einem gemischt genutzten Gebiet, das von mehrstöckigen Wohnhäusern, Gewerbebetrieben und universitären Einrichtungen geprägt werde.