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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Bezeichnung "Presseschau" irreführend, wenn lediglich Vorwürfe eines Mitbewerbers

Die Bezeichnung "Presseschau"  irreführend, wenn in der Rubrik lediglich Vorwürfe eines Mitbewerbers publiziert werden, denn der Leser erwartet die Berichte unabhängigen Presseorgane (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.04.2022 - Az.: 6 W 8/22).

Der Beklagte hatte auf seiner Webseite unter dem Schlagwort "Presseschau"  eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der er die Tätigkeiten des klägerischen Unternehmens kritisierte.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend ein.

Denn das Wort  "Presseschau"  impliziere, dass es sich um Berichte unabhängiger Presseorgane handle und nicht um eine eigene Pressemitteilung:

"Der Antragstellerin steht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Intemetseite den irreführenden Eindruck erweckt hat, es gebe eine von ihm unabhängige Veröffentlichung in der Presse, in der „schwere Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin erhoben worden seien.

Der Vorwurf der Antragstellerin geht dahin, der Antragsgegner habe den Eindruck erweckt, die „schweren Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin seien von einem vom Antragsgegner unabhängigen Pressemedium erho­ben worden, während sie tatsächlich von dem Antragsgegner - einem Mitbewerber - stammten. Dies ergebe sich daraus, dass unter der Überschrift „Presseschau“ der Verkehr Berichte von Presseorganen erwarte und nicht eine eigene Pressemitteilung des Antragsgegners."

Und weiter:

"Diese Verkehrsauffassung teilt der Senat. Der Verkehr erwartet in einer „Presseschau eine Zusammenstel­lung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst.

Diese Unterschei­dung ist für den Verkehr auch erheblich, bringt er doch Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflicht ein größeres Vertrauen entgegen als der Äußerung eines Mitbewerbers, die mutmaßlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift der Hinweis „(...)“ enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dem Verkehr, dem auch die Mitglieder des Senats angehören, nicht bekannt, dass auf der Internetseite „(...)“ nur Pressemitteilungen veröffentlicht werden und keine unabhängige Berichterstattung. Durch die Einreihung in die Reihe anderer Quellen wie „C“, „D-Zeitung“ „E“ etc. nimmt der Verkehr vielmehr an, auch der Beitrag „Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup“ stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antrags­gegner."

 

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