Der BGH hat dem EuGH einen Fall vorgelegt, bei dem um die Informationspflichten bei einem Online-Tarifrechner für Strom ging (BGH, Beschl. v. 27.07.2023 - Az.: I ZR 65/22).
Beklagte war ein bundesweites Energieunternehmen, das auf seiner Seite einen Tarifrechner für seine Strompreise anbot. Bei der Berechnung einzelner Tarife war auch jeweils eine sogenannte Ausgleichsmenge zu berücksichtigen, d.h. einige Verteilernetzbetreiber geben Stromlieferanten einen gewissen Abschlag, der an den Endkunden weitergegeben wird.
Es stellte sich nun die Frage, ob die Beklagte diese weiterführenden Informationen bei ihrem Online-Tarifrechner mit angeben und erläutern muss, damit ein Verbraucher das Angebot selbst errechnen bzw. nachrechnen kann.
Die EuGH-Vorlage lautet:
"Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird (...) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Muss die vom Gewerbetreibenden (...) zu erteilende Information über die Art der Preisberechnung bei einer vom Verbrauch abhängigen Preisgestaltung so beschaffen sein, dass der Verbraucher auf Grundlage der Information selbständig eine Preisberechnung vornehmen kann, wenn er den ihn betreffenden Verbrauch kennt?"