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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Bildaufnahmen bei Google Maps oder Google Earth sind allgemeinkundige Erkenntnisse

Bildaufnahmen bei Google Maps  oder Google Earth  sind sogenannte allgemeinkundige Erkenntnisse und können daher bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Darstellung zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2021 - Az.: 2 RBs 191/20).

Es ging um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung. Das Gericht in der 1. Instanz hatte den Betroffenen wegen Überfahrens einer roten Ampel zu einer Geldbuße von 250,- EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Hiergegen wehrte sich der Betroffene und argumentierte, dass er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht in den zeitlich benannten Abständen die Haltelinie habe überfahren können.

Das OLG Düsseldorf verwarf die Beschwerde, da aufgrund der Bilder von Google Maps  diese Argumentation unzutreffend sei. Dabei dürfe auf solche Internet-Tools zurückgegriffen werden:

"Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen.

Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf (...). Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können (...).

Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (...). Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (...)."

Und weiter:

"Die Luftbildaufnahme der von dem Betroffenen in Oberhausen in Fahrtrichtung Innenstadt überquerten Ampelkreuzung B-Straße / D-Straße kann bei Google Maps unter Benutzung der Zoomfunktion in derart hoher Auflösung abgerufen werden, dass die Fahrbahnmarkierungen, insbesondere die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie, und der dortige Standort der Lichtzeichenanlage deutlich erkennbar sind.

Der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage ist kürzer als die aus der Vogelperspektive abgebildeten Pkws und beträgt in Relation hierzu jedenfalls nicht mehr als 4,00 m.

Bei diesem geringen Abstand ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizeibeamten mit ihrer jeweiligen Methode bereits drei Sekunden seit Beginn der Rotlichtphase gezählt hatten, bevor der durch Aufheulen des Motors zunächst phonetisch wahrnehmbare Pkw des Betroffenen für sie sichtbar wurde und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte, zwangsläufig, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte."

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