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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Blogger haftet für Verlinkung auf rechtswidriges YoutTube-Video

Das LG Hamburg (Urt. v. 18.05.2012 - At.: 324 O 596/11) hat entschieden, dass ein Blogger, der einen Link auf ein rechtswidriges YouTube-Video setzt, hierfür haftet.

Bei dem Video handelte es sich um einen Filmbeitrag des ZDF-Magazins WISO. In diesem wurden ehrverletzende Äußerungen über den Kläger getätigt. Der verklagte Blogger schrieb über den Kläger in seinem Blog und verlinkte u.a. auf den Film, der bei YouTube abrufbar war.

Die Hamburger Richter bejahen eine Verantwortlichkeit des Beklagten. Durch die Linksetzung habe der Beklagte den Fernsehbeitrag weiterverbreitet.

Der Beklagte habe gezielt verlinkt und konkret im Rahmen seiner eigenen Berichterstattung auf den streitgegenständlichen Bericht hingewiesen. Der Nutzer habe dadurch nicht lediglich eine Internetseite genannt bekommen, sondern vielmehr sei ihm ein neuer Anreiz gesetzt worden, den Betrag anzusehen.

Der Beklagte habe gegen seine Prüfungspflichten verstoßen, da ihm bekannt gewesen sei, dass es entsprechende gerichtliche Entscheidungen gegen den WISO-Beitrag gebe. Gleichwohl habe er eine Verlinkung vorgenommen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist kaum in Einklang zu bringen mit der "AnyDVD"-Entscheidung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile heise-haftet-nicht-fuer-links-auf-urheberrechtswidrige-seite-i-zr-191-08-bundesgerichtshof--20101014.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.10.2011 - Az.: I ZR 191/08). Das vom Hamburger Gericht aufgestellte Kriterium des Verstoßes gegen etwaige Prüfungspflichten findet sich so weder in den relevanten Entscheidungen des BGH und BVerfG zur Link-Haftung gerade eben nicht.

So hat der BGH in der bereits o.g. "AnyDVD"-Entscheidung ausdrücklich betont, dass der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auch Informationen umfasse, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören könnten. Grundsätzlich dürfe daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden seien, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen mache.

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