In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile verlinkung-auf-produkte-eines-fremden-unternehmen-begruendet-mittelbares-wettbewerbsverhaeltnis--bundesgerichtshof-20141211 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2014 - Az.: I ZR 113/13) klargestellt, dass eine bloße Verlinkung auf ein rechtswidriges Internet-Angebot für die Annahme eines eigenen Wettbewerbsverstoßes ausreichen kann.
Die Beklagte betrieb die Webseite "bach-bluetentherapie.de" und engagierte sich seit langem für die Bach-Blüten-Lehre nach dem englischen Arzt Dr. Edward Bach. Die Webseite enthielt zahlreiche Informationen zu diesem Thema. Unter dem Stichwort “Bezugsquellen” fanden sich auf der Internetseite folgende Angaben:
"Seine letzten Lebensjahre verbrachte Edward Bach in “Mount Vernon”, einem kleinen Haus in der Grafschaft Oxfordshire in England. Das Haus ist inzwischen als “The Bach Centre” bekannt geworden. Dort werden auch heute noch von den Kustoden des Werkes des Dr. Bach die sog. “Mothertinctures” (die Urtinkturen der Bach-Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet. Sie werden größtenteils von Pflanzen gewonnen, die hier in der Gegend natürlich wachsen, von Standorten, die vielfach von Bach selbst bestimmt wurden.
Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen Herstellers A. N. & Co in London. Die Original Bach-Blütenkonzentrate erkennen Sie am Original-Schriftzug BachTM.
Bezugsquellen in Deutschland
Die Original Bach-Blütenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden.
Der Bezug der Original Bach-Blütenkonzentrate über das Institut für Bach-Blütentherapie, Hamburg, ist nicht möglich.
Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon."
Der Wort "Amazon" war mit einem Link zu einem Amazon-Angebot eines Dritten versehen. Dieses Amazon-Angebot enthielt (vermeintlich) mehrere Wettbewerbsverstöße.
Nun stellte sich die Frage, ob die Beklagte, die lediglich einen Link angebracht hatte, hierfür auch haften sollte.
Der BGH hat dies bejaht. Die Beklagte fördere durch die Linksetzung auf das konkrete Produkt den Absatz des Drittanbieters und handle damit im geschäftlichen Verkehr.
Die Karlsruher Robenträger stellen dabei entscheidend auf den Umstand ab, dass die Verlinkung auf eine konkrete Produktseite eines bestimmten Anbieters führe. Hätte die Beklagte hingegen kann allgemein auf Amazon verlinkt bzw. auf eine Rubrik-Seite, hätten die Richter anders entschieden.
Im vorliegenden Fall könne sich die Beklagte daher auch nicht auf die bislang ergangene Rechtsprechung zur Link-Haftung berufen. Erforderlich sei dafür nämlich, dass der jeweilige Beitrag der Information und Meinungsbildung bilde, also einen redaktionellen Inhalt ausweise. Es bestehe jedoch kein sachlicher Grund, nur ein bestimmtes Produkt zu verlinken. Daher sei von einem geschäftlichen Handeln der Beklagten auszugehen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ob die Beklagte hier letzten Endes tatsächlich für die fremden Wettbewerbsverstöße haftet, konnte der BGH nicht entscheiden, da die Vorinstanzen keine weiteren Ausführungen zu dem betreffenden Angebot gemacht hatten. Daher verwiesen die Richter das Verfahren zurück zum OLG Köln.
Es ist keinesfalls sicher, dass selbst für den Fall, dass das fremde Angebot tatsächlich wettbewerbswidrig war, die Beklagte haftet. Denn der BGH weist ausdrücklich in seinen Ausführungen darauf hin, dass stets die besonderen Fälle des Einzelfalls zu berücksichtigen sind:
"Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung besteht auch im Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG kein anerkennenswertes, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts herausführendes Interesse der Beklagten daran, im Zusammenhang mit der Darstellung der “Bach-Blüten-Lehre” nicht nur über das Bach-Centre und die dort hergestellten Tinkturen berichten, sondern zudem auf den Vertrieb der “Original”-Produkte hinweisen zu können.
Die grundrechtlichen Wertungen sind erst bei der Beurteilung der Unlauterkeit der in Rede stehenden Handlungen und nicht schon bei der Verneinung einer geschäftlichen Handlung zu beachten."
Bedeutet im Klartext: Die Verlinkung auf ein fremdes Produkt führt im Zweifelsfall zwar dazu, dass auch das Wettbewerbsrecht grundsätzlich anwendbar ist, da eine geschäftliche Handlung vorliegt. Bei der Frage, ob der Verlinkende haftet, ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, in welchem Kontext dies geschieht und ob sich der Linksetzer auf bestimmte geschützte Rechtsgüter (z.B. die Meinungsfreiheit) berufen kann.