Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-von-blogspot-com-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-user-ab-kenntnis-28-o-402-10-landgericht-koeln-20101228.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.12.2010 - Az.: 28 O 402/10) hat entschieden, dass der Diensteanbieter Blogspot.com für die Urheberrechtsverletzungen seiner bloggenden Kunden erst ab Kenntnis haftet.
Ein User hatte in seinem Blog, das beim Diensteanbieter Blogspot.com lief, unerlaubt ein Foto veröffentlicht. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte und wiesen Blogspot.com auf diese Tatsache hin. Der Betreiber reagierte jedoch nicht.
Erst als die Kläger ein erneutes Schreiben schickten, reagierte der Anbieter und löschte das Foto. Eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab.
Die Kölner Richter bejahten einen Unterlassungsansprch.
Zwar hafte ein Diensteanbieter wie Blogspot.com grundsätzlich erst Kenntnis für die Urheberrechtsverletzungen Dritter, da andernfalls die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Im vorliegenden Fall greife diese Haftungsprivilegierung jedoch nicht, weil Blogspot.com auf das erste Schreiben nicht reagiert habe.
Es wäre dem Portalbetreiber jedoch möglich gewesen, bereits beim ersten Mal die Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Da dies nicht erfolgt sei, hafte das Unternehmen.
Ähnlich sieht dies das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-von-blogspot-bei-rechtswidrigen-blog-eintraegen-der-user-7-u-70-09-oberlandesgericht-hamburg-20100302.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 7 U 70/09), wonach Blogspot.com ebenfalls ab Kenntnis für rechtswidrige Blog-Beiträge haftet.