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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Bloße Abrufbarkeit der Widerrufserklärung auf Webseite nicht ausreichend

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 15.05.2014 - Az.: III ZR 268/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Die Klägerin bot Lehrgänge für Naturheilverfahren an, die über ihre Webseite gebucht werden konnten. Im Rahmen des Bestellprozesses hieß es u.a.:

"Widerrufserklärung [ ] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"

Der Kunde konnte die Widerrufserklärung somit nur abspeichern oder ausdrucken. Die Belehrung wurde nicht noch einmal per E-Mail oder per Briefpost zugesandt. 

Der BGH entschied, dass diese Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Zum einen genüge es nicht, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Webseite zum Abruf bereit zu halten. Erforderlich sei vielmehr eine dauerhafte, textlich nicht mehr veränderbare Fassung, z.B. in Form einer E-Mail.

Zum anderen verstoße die Zustimmungsklausel gegen geltendes AGB-Recht. Sie benachteilige den Verbraucher, da sie eine Beweislastumkehr zugunsten des Unternehmers herstelle. Das Gesetz schreibe jedoch vor, dass die Beweislast für die Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften beim Unternehmer liege. Diese Verpflichtung würde durch die Zustimmungserklärung unterlaufen.

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